Rechtsprechung
LG Siegen, 25.10.2010 - 10 Qs 104/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung wird nicht durch Einsetzen eines Formulars oder Anfertigung unvollständiger Schriftstücke durch den Richter genüge getan; Einhaltung gesetzlicher Anforderungen i.R.e. außerhalb der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 33; StPO § 105
Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung wird nicht durch Einsetzen eines Formulars oder Anfertigung unvollständiger Schriftstücke durch den Richter genüge getan; Einhaltung gesetzlicher Anforderungen i.R.e. außerhalb der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Berleburg, 31.03.2007 - 8 Gs 160/07
- AG Bad Berleburg, 31.05.2007 - 8 Gs 160/07
- LG Siegen, 25.10.2010 - 10 Qs 104/09
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 316 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel in einem zu vollstreckenden …
Auszug aus LG Siegen, 25.10.2010 - 10 Qs 104/09
Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BGH, NJW 2003, 3136).
- LG Limburg, 11.03.2015 - 1 Qs 27/15 Denn aus dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich für den Betroffenen das Recht, die Berechtigung für Grundrechtseingriffe auch dann noch überprüfen zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt aufgrund des Verfahrensablaufs in einer Zeitspanne erledigt, in der eine Entscheidung in der vor der Prozessordnung gegebenen Instanz nicht erreicht werden kann (LG Siegen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 Qs 104/09 -, Rn. 9, juris).
Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung gemäß § 33 StPO nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 Ws 191/04; LG Siegen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 Qs 104/09, jeweils juris).
Geschieht dies nicht, sind die durch den nachgeordneten Dienst vervollständigten Bestandteile des Beschlusses nicht durch die Unterschrift des Richters gedeckt und der Beschluss ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen (vgl. LG Siegen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 Qs 104/09 -, Rn. 13, juris).
- LG Duisburg, 28.11.2017 - 32 Qs 76/17
Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über den Antrag der …
Eine solche Verfahrensweise entspricht - jedenfalls wenn sich eine vollständige unterschriebene Urschrift nicht in den Akten befindet - nicht dem Gesetz (vgl. BGH, NJW 2003, 3136; LG Siegen NStZ-RR 2011, 316, m.w.N). - LG Gießen, 08.06.2015 - 2 Qs 3/15
Formelle Anforderungen an einen außerhalb der Hauptverhandlung gefassten …
Dabei wird den gesetzlichen Anforderungen einer außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen richterlichen Entscheidung gemäß § 33 StPO nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern und Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (ebenso LG Limburg, Beschluss vom 11.03.2015, 1 Qs 27/15 und 1 Qs 34/15, bezüglich der Durchsuchungsbeschlüsse in der vorliegenden Sache; LG Siegen, Beschluss vom 25.10.2010, 10 Qs 104/09, insbesondere Rn 13, zitiert nach juris; LG Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2009, 2 Qs 84/09, beck online, mit zustimmender Anmerkung Peglau, jurisPR-StrafR 3/2010 Anm. 4, zitiert nach juris; im Ergebnis ebenso, aber auf eine fehlende Begründung bei der Sachprüfung abstellend, LG Kiel, Beschluss vom 20.03.2009, 46 Qs 17/09, zitiert nach juris; wie hier auch für den Fall eines Haftbefehls Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2012, 2 Ws 13/12, Rn 6, zitiert nach juris; im Ergebnis wohl auch für den Fall eines Beschlusses OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2013, III-1 Vollz (Ws) 517/13, Rn 4, zitiert nach juris; ferner auch für den Fall des Rubrums eines verfahrensbeendenden Beschlusses im OWi-Verfahren OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2014, 2 Ss-OWi 1041/14, Rn 6 ff., zitiert nach juris; weiterhin Beck-OK/Larcher, StPO, 2014, § 33 Rn 3, beck online ).